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   BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73   

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https://dejure.org/1975,5372
BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73 (https://dejure.org/1975,5372)
BSG, Entscheidung vom 13.02.1975 - 3 RK 64/73 (https://dejure.org/1975,5372)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 1975 - 3 RK 64/73 (https://dejure.org/1975,5372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mutterschaftsgeld - Vorversicherungszeit - Versicherung im Inland - Vertriebener

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 162
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.04.1971 - 3 RK 3/71
    Auszug aus BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73
    Als Empfängerin von Arbeitslosengeld war sie Beginn der sechswöchigen Schutzfrist, d°h° bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaft53eld (vgl° BSG 32, 270 und Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 47°Auflo, % 200a A° 5 a"E")" krankenversichert (@ 407 Abs° 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslo$enversicheidF vom10"-März 4967) und hatte bei Ärbeitsunfärung -AVAVG- higkeit Anspruch"auf Krankengeld (% 440 AV'AVG)° Sie war auch in der-Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der (zunächst für den 9° Oktober 4968 erwarteten) Entbinduhg" d"h° 4967 bis Juli 4968,.
  • BVerfG - 1 BvL 12/75 (anhängig)
    Auszug aus BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73
    krankenversicherungspflichtig beschäftigt und wäre auch nach Bundesrecht versicherungspflichtig geweseno Ihre polnische Versicherungszeit steht deshalb nach 5 90 Abs° 4 BVFG einer inländischen gleich° Damit hat die Klägerin die V01Tersicherungszeit des @ 200a RVG erfüllt und dem Grunde nach Anspruch auf das in 5 2003 RVG vorgesehene Mutterschaftsgeldq Daß nach einem Beschluß des BundesVerfassungsgerichts vom iöc November 1974 (1 BvL 12/75) @ 200a Satz 4 RVO insoweit mit Art° 5 Abs° 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der schwangerschaft Beginn der Schutzfrist, je- vor.
  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 38/93

    Sterbegeld - Gesetzliche Krankenversicherung - Vertriebener - Beerdigungskosten -

    § 90 Abs. 1 BVFG gelte vielmehr im Bereich der GKV unmittelbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden habe (Hinweis auf BSGE 39, 162 und 56, 39).

    Daß unter einer "Versicherung" iS des § 58 Satz 1 SGB V nach Sinn und Zweck dieser Regelung grundsätzlich nur eine Zugehörigkeit zur GKV im Geltungsbereich des SGB V verstanden werden kann, steht außer Streit und wird auch von der Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt (vgl dazu BSGE 39, 162, 164 = SozR 2200 § 200a Nr. 1).

    Ebenso hat das BSG hinsichtlich der Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld entschieden (BSGE 39, 162, 164 = SozR 2200 § 200a Nr. 2).

  • BSG, 29.09.1994 - 12 RK 67/93

    Familienhilfe - Vertriebener - Gleichstellung - Vorversicherung - behindertes

    Ebenso hat das BSG hinsichtlich der Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld entschieden (BSGE 39, 162, 164 = SozR 2200 § 200a Nr. 2).
  • FG Niedersachsen, 18.10.2007 - 5 K 282/06

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten heilberuflichen Tätigkeit bei

    aa) Die Verhütung einer Schwangerschaft ist im Rahmen einer Krankenbehandlung medizinisch indiziert, wenn von der Patientin die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes abgewendet werden soll, sei es aufgrund ihrer generellen gesundheitlichen Konstitution oder sei es infolge einer anderweitig notwendigen Krankenbehandlung (BSG-Urteil vom 13.2.1975 - 3 RK 64/73, BSGE 39, 167; vom 24.1.1990 - 3 RK 18/88, BSGE 66, 163).
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 25.10.1994 - 3 RK 6/94

    Vorversicherungszeit - Schwerpflegebedürftigkeit - Vertriebene - Anrechnung

    Ebenso hat das BSG hinsichtlich der Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (BSGE 39, 162, 164 = SozR 2200 § 200a Nr. 2) und hinsichtlich der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 1/90 - SozSich 1991, 316; BSGE 4, 102, 104 = SozR Nr. 1 zu § 95 AVAVG) entschieden.
  • BSG, 18.05.1995 - 7 RAr 4/94

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) - Voraussetzungen für die

    Ähnlich hat das BSG hinsichtlich der Vorversicherungszeit für andere Ansprüche entschieden, zB für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (BSGE 39, 162, 164 = SozR 2200 § 200a Nr. 2), den Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 205 Abs. 3 Satz 4 RVO (BSG, Urteil vom 29. September 1994 - 12 RK 67/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), den Anspruch auf Sterbegeld (BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994 - 1 RK 38/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bei Schwerpflegebedürftigkeit (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 RK 6/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 1/90

    Voraussetzungen für die anwartschaftsbegründende Anrechnung einer Tätigkeit -

    Das BSG hat wiederholt entschieden, aus § 90 BVFG sei unmittelbar abzuleiten, daß die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge so gestellt würden, als hätten sie ihr bisheriges Berufsleben im Geltungsbereich des Gesetzes zugebracht (vgl BSG SozR 2200 § 200a Nr. 2 und § 165 Nr. 72).
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RR 4/84

    Gewährung eines Familien-Mutterschaftsgeldes - Schwangerschaft - Entbindung

    Bei den nach 5 200 Abs. 1 und % 200a Abs. 1 Satz 1 RVG zum Bezug eines laufenden Mutterschaftsgeldes als Leistung mit Lohnersatzfunktion (BSGE 45, 114, 117 : SozR 7830 5 13 Nr. 3 S 10; BSGE 47, 71, 76 : SozR 2200 8 2003 Nr. 3 S 12) berechtigten Versicherten wird der Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch den Versicherungsfall des Einsetzens der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter, das mit dem Beginn des Mutterschaftsgeldes (S 200 Abs. 3 RVG) zusammenfällt, ausgelöst (BSGE 32, 270, 273 : SozR Nr. 1 zu 5 200a RVG; BSGE 39, 162, 163 : SozR 2200 % 200a Nr. 2 S 2; BSGE 40, 211, 212 : SozR 2200 S 200 Nr. 2 S 6; BSGE 47, 71, 72 : SozR 2200 5 200a Nr. 3 S 7; BSGE 49, 240, 242 : SozR 2200 S 196 Nr. 2 S 2).
  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

    Die Klägerin war zwar bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl BSG SozR 2200 § 200a Nr. 2 mit Nachweisen), krankenversichert und hatte vorher - während der genannten Rahmenfrist - zwölf Wochen (bis zum 31. März 1970) in einem Arbeitsverhältnis gestanden.
  • BSG, 08.11.1983 - 12 RK 58/82
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